2522°
Aktualisiert vor 13 Sekunden
(Info) Anleitung für Privatverkäufe - ohne Gewährleistung, Garantie und Rücknahme
Im Geschäft: Ort
Geteilt von
Peter Country Manager
Dabei seit 2014
11.197
24.304
Über diesen Deal
Update 1
Wir haben die Anleitung überarbeitet und vereinfacht
Dass auf Preisjäger viel gekauft wird, ist kein großes Geheimnis Wir wollen uns daher in aller Kürze auch dem PRIVATVERKAUF widmen, konkret dem Fall, dass Ihr als Privatperson etwas auf Willhaben oder eBay weiterverkauft und euch in aller Kürze einen Tipp geben, wie ihr das am besten macht, ohne dabei auf rechtliche Probleme zu stoßen - wir legen hier den Fokus auf die am häufigsten vorkommenden Fragen zur Gewährleistung, Garantie und Rücknahme wohlwissend, dass es in der Theorie auch steuerrechtlich relevante Fragen gibt, die wohl aber in der Praxis beim Gelegenheitsverkauf weitaus seltener schlagend werden
Für faule Leser gleich vorweg das allerwichtigste. Bitte fügt jeder Anzeige, jedem Inserat und jeder Auktion immer die nachstehende Fußnote bei:
Privatverkauf: daher keine Gewährleistung oder Rücknahme. Garantieansprüche, so eine Rechnung beigelegt wird, werden an den Käufer abgetreten.
Darüber hinaus ist es unerlässlich, eine korrekte, ausführliche, wahrheitsgemäße Beschreibung zu eurem Verkaufsgegenstand zu verfassen! Kein Ausschluss der Welt schützt euch vor einer falschen Aussage. Gerade bei gebrauchten Sachen nehmt euch bitte die Zeit, den Zustand der Ware zu beschreiben. Etwaige optische Beeinträchtigungen, sichtbare Gebrauchsspuren oder Defekte, führen ja spätestens bei Übergabe der Ware zu Problemen. Spart euch die durch wahrheitsgemäße Angaben!
Ein Privatverkauf gilt jeder Verkauf einer Sache durch eine Privatperson ganz unabhängig davon, ob die Sache neu oder gebraucht ist, ob an eine andere Privatperson oder an einen gewerblichen Händler verkauft wird; hier typischerweise ist ein Privatverkauf also eure eBay-Auktion oder euer Willhaben-Inserat. Als Gewährleistung bezeichnet man grob die Pflicht eines Händlers (2-3 Jahre) für Mängel an der verkauften Sache einzustehen. Die Garantie hingegen ist das Hersteller-Versprechen auf die (in der Regel 1-3 jährige) Mangelfreiheit eben dieser Sache.
Ohne diesen Absatz seid ihr dem Käufer gewährleistungspflichtig, ihr müsst also für Mängel an der verkauften Sache einstehen. Auch in Garantiesachen kann es vorkommen, dass ihr damit konfrontiert werdet, dass sich ein Hersteller nur euch gegenüber in der Verpflichtung der Garantieansprüche sieht. Zudem kann es passieren, dass euch der Käufer (zurecht) mit einer Rücknahme und Erstattung konfrontiert.
Beim Privatverkauf besteht im Kontrast zum gewerblichen Handel die Möglichkeit, sich mittels Haftungsauschluss von den Pflichten einer Gewährleistung zu schützen. Mit dem oben zitierten Passus schützt ihr euch demnach sowohl vor jenen Mängeln, die euch selbst bekannt waren, als auch vor nicht bekannten Mängeln! Zudem schließt ihr eine Rücknahme aus, bei der es zwar keine gesetzliche Grundlage gäbe, die sich aber in der Praxis sehr häufig durch ein ganz anderes Problem ergibt:
Eine falsche, unzureichende oder beschönigte Beschreibung des Artikels führt nämlich nicht selten dazu, dass dem Käufer sehr wohl zusteht, den Artikel aufgrund seiner unzureichenden/von der Beschreibung abweichenden Beschaffenheit zurückzugeben. Wir appellieren daher an alle Privatverkäufer immer und ausnahmslos richtige Angaben zum Zustand der Verkaufssache zu machen. Mängel, von denen ihr keine Kenntnis habt, können natürlich nicht angegeben werden - für diese haftet ihr dank unseres Haftungsauschlusses aber auch nicht weiter - ihr dürft sie nur bei Kenntnis keinesfalls verheimlichen. Nur so seid ihr nach dem Verkauf zu 100% abgesichert.
Daraus ergibt sich abschließend noch eine kleine Anmerkung: am sichersten seid ihr demnach natürlich immer bei einer persönlichen Übergabe, bei der sich der Käufer bekanntermaßen ein eigenes Bild zum Zustand und der Funktionalität machen kann. Da man sich das aber nicht immer aussuchen kann: Beim Versand sollte jedenfalls auf einen versicherten Postversand gesetzt werden, damit sowohl ihr als auch der Käufer auf Umwege versichert ist, gesetzt dem Fall dass die Sache beim Versand beschädigt wird oder verloren geht.
Viel Spaß und gutes Gelingen beim Verkauf euch allen!
Kleiner abschließender Hinweis... dieser Artikel stellt wie immer keine Rechtsberatung dar und wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Keinesfalls kann daraus eine für alle erdenkbaren Einzelfälle gültige Anleitung geschlossen werden, die auch bei Missachtung der allgemeinen, redlichen Gepflogenheiten vor rechtlichen Konsequenzen schützt und übernehmen keine Haftung für eine etwaige (Un-)Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
Für faule Leser gleich vorweg das allerwichtigste. Bitte fügt jeder Anzeige, jedem Inserat und jeder Auktion immer die nachstehende Fußnote bei:
Privatverkauf: daher keine Gewährleistung oder Rücknahme. Garantieansprüche, so eine Rechnung beigelegt wird, werden an den Käufer abgetreten.
Darüber hinaus ist es unerlässlich, eine korrekte, ausführliche, wahrheitsgemäße Beschreibung zu eurem Verkaufsgegenstand zu verfassen! Kein Ausschluss der Welt schützt euch vor einer falschen Aussage. Gerade bei gebrauchten Sachen nehmt euch bitte die Zeit, den Zustand der Ware zu beschreiben. Etwaige optische Beeinträchtigungen, sichtbare Gebrauchsspuren oder Defekte, führen ja spätestens bei Übergabe der Ware zu Problemen. Spart euch die durch wahrheitsgemäße Angaben!
- Zunächst eine kurze Begriffserklärung:
Ein Privatverkauf gilt jeder Verkauf einer Sache durch eine Privatperson ganz unabhängig davon, ob die Sache neu oder gebraucht ist, ob an eine andere Privatperson oder an einen gewerblichen Händler verkauft wird; hier typischerweise ist ein Privatverkauf also eure eBay-Auktion oder euer Willhaben-Inserat. Als Gewährleistung bezeichnet man grob die Pflicht eines Händlers (2-3 Jahre) für Mängel an der verkauften Sache einzustehen. Die Garantie hingegen ist das Hersteller-Versprechen auf die (in der Regel 1-3 jährige) Mangelfreiheit eben dieser Sache.
- Und hier kurz und knapp warum dieser Haftungsauschluss oben gut ist:
Ohne diesen Absatz seid ihr dem Käufer gewährleistungspflichtig, ihr müsst also für Mängel an der verkauften Sache einstehen. Auch in Garantiesachen kann es vorkommen, dass ihr damit konfrontiert werdet, dass sich ein Hersteller nur euch gegenüber in der Verpflichtung der Garantieansprüche sieht. Zudem kann es passieren, dass euch der Käufer (zurecht) mit einer Rücknahme und Erstattung konfrontiert.
Beim Privatverkauf besteht im Kontrast zum gewerblichen Handel die Möglichkeit, sich mittels Haftungsauschluss von den Pflichten einer Gewährleistung zu schützen. Mit dem oben zitierten Passus schützt ihr euch demnach sowohl vor jenen Mängeln, die euch selbst bekannt waren, als auch vor nicht bekannten Mängeln! Zudem schließt ihr eine Rücknahme aus, bei der es zwar keine gesetzliche Grundlage gäbe, die sich aber in der Praxis sehr häufig durch ein ganz anderes Problem ergibt:
Eine falsche, unzureichende oder beschönigte Beschreibung des Artikels führt nämlich nicht selten dazu, dass dem Käufer sehr wohl zusteht, den Artikel aufgrund seiner unzureichenden/von der Beschreibung abweichenden Beschaffenheit zurückzugeben. Wir appellieren daher an alle Privatverkäufer immer und ausnahmslos richtige Angaben zum Zustand der Verkaufssache zu machen. Mängel, von denen ihr keine Kenntnis habt, können natürlich nicht angegeben werden - für diese haftet ihr dank unseres Haftungsauschlusses aber auch nicht weiter - ihr dürft sie nur bei Kenntnis keinesfalls verheimlichen. Nur so seid ihr nach dem Verkauf zu 100% abgesichert.
Daraus ergibt sich abschließend noch eine kleine Anmerkung: am sichersten seid ihr demnach natürlich immer bei einer persönlichen Übergabe, bei der sich der Käufer bekanntermaßen ein eigenes Bild zum Zustand und der Funktionalität machen kann. Da man sich das aber nicht immer aussuchen kann: Beim Versand sollte jedenfalls auf einen versicherten Postversand gesetzt werden, damit sowohl ihr als auch der Käufer auf Umwege versichert ist, gesetzt dem Fall dass die Sache beim Versand beschädigt wird oder verloren geht.
Viel Spaß und gutes Gelingen beim Verkauf euch allen!
Kleiner abschließender Hinweis... dieser Artikel stellt wie immer keine Rechtsberatung dar und wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Keinesfalls kann daraus eine für alle erdenkbaren Einzelfälle gültige Anleitung geschlossen werden, die auch bei Missachtung der allgemeinen, redlichen Gepflogenheiten vor rechtlichen Konsequenzen schützt und übernehmen keine Haftung für eine etwaige (Un-)Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
Zusätzliche Info
Bearbeitet von Peter, 9 September 2021
116 Kommentare
sortiert nachPreisjäger, Rechtsbeistand meines Vertrauens.
Danke schön.
Es ist weiters dringend zu empfehlen, sofern man überhaupt (wovon ich abrate) eine Telefonnummer als Erreichbarkeit angegeben hat, folgenden oder sinngemässen Satz hinzuzufügen:
"Wenn bereits am Telefon Preisverhandlungen versucht werden, wird das Gespräch augenblicklich abgebrochen."
Denn und das schreibe ich aus eigener Erfahrung, es wird nicht nur am Telefon gefragt "wos is letzte Breis?", es wird dann bei Anwesenheit frech weiter versucht den "Breis" nochmals zu drücken.
Habe nunmehr 2 Varianten beigefügt, die glaube ich beide Interessen bedienen Recht habt ihr! Danke für den guten Gedanken!
Guter Punkt! Darum kümmere ich mich beim nächsten großen Update und erweitere den Artikel um die gesammelten Fragen, gut?
Die meisten verwenden eine Kombination aus Gewährleistungsausschluss, Garantiesachen und EU-Recht. In den meisten Fällen ist weniger sogar mehr. Ich würde sogar behaupten, dass
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
in den meisten Fällen sogar völlig hinreichend ist. Allerdings, und da komme ich auch zur völlig korrekten Anmerkung weiter unten:
Mit der umfassenderen Variante schließt Du einfach alles andere konkludent mit ein, konkret bekannte wie noch nicht bekannte Mängel der Sache und schließt damit Deine Haftung mehr oder weniger zur Gänze aus.
Beim Rest... sieh es als Fleißaufgabe Dein Garantie-Beisatz ist - völlig egal - ungültig. Du stehst in keiner Garantiepflicht, weil Du nicht Hersteller der Sache bist.
Ich hab das auch lange Zeit geradezu verflucht, aber mittlerweile hab ich mich daran gewöhnt. Ich blockiere seit langem praktisch alle Leute von vornherein, die nicht fähig sind, mit halbwegs ordentlichem Deutsch und/oder einem vollständigen Satz auf ein Inserat zu antworten. Das erspart mir mittlerweile viel Ärger..denn bei solchen Leuten kommt es sowieso in den seltensten Fällen überhaupt jemals zu einem erfolgreichen Verkauf..
Dieser eine Satz schützt Dich in der Regel völlig hinreichend. Stimmt später etwas mit dem Artikel nicht, muss Du weder nacherfüllen noch bist Du einer Rückgabe ausgesetzt. Weitere Ausführungen sind quasi überflüssig. Wenn Du hingegen missverständlich formulierst und einen "falschen Text" für den Gewährleistungsausschluss beim Privatverkauf nutzt, läufst Du einfach Gefahr, am Ende doch für den einen (bislang unbekannten) Mangel einstehen zu müssen. Diese detaillierte Form zeugt davon, dass Du Dir um alles Gedanken gemacht hast und daher auch alles ausgeschlossen hast, bis auf eben das, was man einfach nicht ausschließen kann und wie schon angemerkt und richtig erkannt hat, ohnehin immer so ist. Ist einfach bisschen gefinkelt und gewährt einen Größenschluss auf das, was Du ausschließt
Privatverkauf:
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Dürfte lt meiner Internetrecherche auch das meiste Abdecken und lest sich nicht so lange
Die „laesio enormis“ (jur „die Verkürzung um die Hälfte“) bleibt davon unberührt, oder was genau möchtest Du konkret wissen? Davor gefeilt bist Du nur, wenn etwas mit besonderer Vorliebe („Liebhaberwert“) gekauft wird oder der wahre „Wert“ einer Sache bekannt ist (hier seien als Beispiel gerade die zahlreichen horrenden Preise der PS5 genannt)
der guten Ordnung halber: Verbraucherportal Deines Vertrauens
Ja, leider! Was ich auch mache, Ware vor dem einladen ins Auto zu kassieren. Sonst ist die Ware eingeladen und die haben plötzlich nur die hälfte der Summe mit, oder es wird der Summe 10€ abgezogen, weil sie/er dem Fahrer bezahlen muss, weil selbst kein Auto zum Transport vorhanden ist. Ist mir alles schon passiert.
Muss man nicht . Wie oft hast du etwas privat verkauft? 100 mal? Wie oft hattest du ein Problem? 0 Mal? Recht und Praxis überschneiden sich nicht immer keiner wird ein Gerichtsverfahren wegen einer Sache die 100€ wert ist anstreben.
Einfach die Sätze von Peter kopieren und easy peasy. Ausnahme sind natürlich Immobilien Autos etc. da würde ich mir etwas mehr Mühe geben :P (bearbeitet)
Ich mach das generell so, dass ich die erledigten Inserate (bei willhaben) nur deaktiviere, dann bleiben sie praktisch noch lange Zeit (für mich selbst) erhalten (mit dem Datum des Verkaufs) und man könnte sie jederzeit wieder aktivieren, um nachträglich Missverständnisse abzuklären.. (bearbeitet)
Habe kurz überlegt, ob das nicht eher versteckter Dissens ist, aber rein objektiv betrachtet kann jeder denken, dass du das Produkt für 70€ verkaufen willst. Deshalb scheidet der Dissens aus. Irrtum musst du gerichtlich geltend machen. Du musst auf die Gnade vom Käufer hoffen wenn dus ohne Gericht machen willst. In deiner Position würde ich den Käufer aufklären und wenn er nicht nachgibt würde ich nichts versenden, besonders wenn die Sache deutlich mehr als 70€ wert ist. An dieser Stelle meine Frage, wie viel ist die Sache wert? Problematisch wirds halt dann wenn er dich tatsächlich verklagt und der Gerichtsstand irgendwo ist. Ich bezweifle aber, dass jemand dich wegen 70€ verklagen wird.
Es liest sich so, als wolltest du das selbst praktizieren, dann musst du es anders ausdrücken. :-D
Willhaben hat mit Sicherheit eine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung solcher Anzeigen, immerhin ist es relevant für einen Verkauf/Kauf und fällt daher unter die Aufbewahrungspflicht.
Man kann selbst immer einen Screenshot machen, wer nur ein paar mal privat kauft, für den stellt das eigentlich kein Problem dar.